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- Wenn Paar Eltern werden wollen – Gesundheits- und Ernährungsberatung vor der Schwangerschaft


19. September 2011

Künstliche Befruchtung als Kassenleistung?

Ein unerfüllter Kinderwunsch liegt bei etwa 20-25% aller Paare vor. Jedes 6. bis 7. Paar bleibt ungewollt kinderlos. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) spricht jedoch erst dann von Unfruchtbarkeit oder Sterilität, wenn bei einem Paar nach zwei Jahren regelmäßigen Geschlechtsverkehrs (mind. 2x pro Woche) keine Schwangerschaft eintritt. Wenn die Befruchtung auf natürlichem Wege fehlschlägt, hilft die hochspezialisierte Medizin mit der künstlichen Befruchtung.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen im Normalfall die Kosten für eine reproduktionsmedizinische Behandlung zu 50 Prozent. Das gilt sowohl für die Kosten der ärztlichen Leistung als auch für die erforderlichen Medikamente. Die Rechtsgrundlage stellt § 27a Sozialgesetzbuch V (SGB V) dar.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
+ Alternative Maßnahmen haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sind nicht durchführbar oder nicht zumutbar.
+ Das Kinderwunschpaar muss verheiratet sein und sie dürfen nur Ei- bzw. Samenzellen des Ehepartners verwendet werden.
+ Bei der Frau muss ein ausreichender Schutz gegen eine Rötelninfektion bestehen. Keiner der Ehepartner darf sexuell übertragbare Krankheiten wie Hepatitis B oder C im ansteckenden Stadium haben. Beide müssen HIV-negativ sein.
+ Bei keinem Partner darf eine gewollte Sterilisation vorliegen.
+ Vor Behandlungsbeginn muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden.
+ Es muss der Nachweis einer Beratung über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der IVF durch einen Arzt vorliegen, der die Behandlung nicht selbst durchführen wird (in der Regel der überweisende Gynäkologe).
+ Die Ehefrau muss zwischen 25 und 40, der Ehemann darf nicht über 50 Jahre alt sein

Werden die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, bezahlen die Krankenkassen die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu 50 von Hundert:
+ bei der Insemination ohne Hormonstimulation bis zu achtmal
+ bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal
+ bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) bis zu dreimal
+ bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bis zu dreimal.

Wenn Sie und Ihr Ehepartner unterschiedlich versichert sind, sollten Sie im Vorfeld mit den Krankenkassen klären, wie diese die Kostenübernahme für eine Therapie regeln wollen.

Lassen Sie sich von Ihrem Arzt bzw. einem Kinderwunschzentrum beraten!

10. Juli 2011

Präimplantationsdiagnostik (PID) in Deutschland in engen Grenzen zugelassen

Nun fiel im Bundestag die Entscheidung. Das Hamburger Abendblatt (08.07.2011) berichtet:
Die PID ist künftig in Deutschland in engen Grenzen erlaubt. Bei der Präimplantationsdiagnostik werden im Reagenzglas gezeugte Embryonen auf Gendefekte getestet. Liegt dann ein Erbgutdefekt vor, welches etwa eine schwerwiegende Behinderung zur Folge haben würde, werden sie verworfen und sterben ab. Nur die gesunden Embryonen werden der Mutter eingesetzt.

Im Ausland und/oder in europäischen Nachbarländern (Norwegen, Schweden, Dänemark, Niederlande, Tschechien, Belgien, Frankreich, Spanien, Griechenland, Großbritannien, Island) war die PID bereits erlaubt.

Für Deutschland wird die PID aber nur in engen Grenzen praktiziert und dauerhaft und eng kontrolliert und überprüft.

31. März 2011

Das Gesetz für die künstliche Befruchtung – Embryonenschutzgesetz

Für den in der Kinderwunschbehandlung tätigen Arzt gibt es ein wesentliches Gesetz, das Embryonenschutzgesetz. Dieses wurde 1990 neu aufgelegt, da insbesondere die ICSI-Methode einen neuen rechtlichen Rahmen erforderlich machte.

Als eines der strengsten Gesetze Europas wurde hier vieles verboten, was in anderen europäischen Ländern erlaubt ist. Beispielsweise die Präimplantationsdiagnostik (=genetische Untersuchung der Embryonen vor der Rückgabe), die Rückgabe von mehr als drei Embryonen, Einfrieren oder Weiterkultivieren von bereits geteilten Embryonen (=Zweizellern) sind bei uns verboten.

Nicht Bestandteil dieses Gesetzes ist der Faktor, dass ein Paar verheiratet sein muss. Dieses sehen aber die Richtlinien der Bundesärztekammer für eine Behandlung mit Reagenzglasbefruchtung vor.

Noch mehr zum Thema Gesetze und Richtlinien einer Kinderwunsch-Behandlung finden Sie auch im planBaby-Handbuch.